Hintergrund
Entstehen einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kfz des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kfz Aufwendungen (insbesondere Gebühren für die Toilettenbenutzung sowie Park- und Abstellgebühren), kann er diese als Werbungskosten abziehen.
Merke | Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ist allerdings auch eine Pauschale i. H. von
9 EUR möglich für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in dem Kfz übernachtet und eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.
Die Revisionsfrage
Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob die Pauschale durch die Kopplung an die Verpflegungspauschalen auch für den An- und Abreisetag zu gewähren ist.
Oder anders ausgedrückt: Kann ein Arbeitnehmer, der am Montag seine Tour startet, auf dem Fahrzeug übernachtet und am Freitag zurückkehrt, die Pauschale für fünf oder nur für vier Tage absetzen? Denn für fünf Tage ist Verpflegungsmehraufwand abzugsfähig, er übernachtet in dem Fahrzeug jedoch nur viermal.
Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 18.06.2024, Az. 2 K 534/22, Rev. BFH: Az. VI R 6/25,
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