Pauschalierung: Umsatzsteuerpauschale sinkt deutlich
Die Mehrheit der Bundesländer hat am 22.11.2024 dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Damit bleibt es formal dabei, dass die Umsatzsteuerpauschale womöglich noch in diesem Jahr von 9% auf 8,4% und ab dem 1. Januar 2025 auf 7,8% gesenkt wird. Für die meisten Betriebe lohnt sich Pauschalieren damit kaum noch. Allerdings gab es eine„Entschließung". In dieser weist der Bundesrat darauf hin, dass kleinere und mittlere Веtriebe durch die abgesenkten Durchschnittssätze benachteiligt würden. Der bürokratische Aufwand für die Landwirtschaftsbetriebe durch die Absenkung des Durchschnittssatzes verdoppele sich sogar. Der Bundesrat fordert von der Regierung, auf die Absenkung des Durchschnittssatzes in diesem Jahr zu verzichten (von 9 auf 8,4%). Die Entschließung hat die Länderkammer der Bundesregierung zugeleitet. Diese muss sich nun mit den Vorschlägen befassen. Rechtlich bindend ist die Entschließung nicht. Experten gehen daher davon aus, dass es bei der doppelten Kürzung innerhalb weniger Wochen bleiben wird (Stand 27.11.2024).
Die neuen Regeln für E-Rechnungen stehen fest
Ab dem 1.1.2025 gelten neue Regeln für E-Rechnungen. Als Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet, ERechnungen anzunehmen, wenn der Rechnungsaussteller dies wünscht. Eine Verweigerung der Annahme oder technische Unfähigkeit entbindet Sie nicht von der Pflicht. Einzige Ausnahme: Für Umsätze, die vor dem 1.1.2025 entstanden sind. Eine E-Rechnung enthält Daten, die ein Computer bzw. Buchführungsprogramm lesen und verarbeiten kann. Eine PDF gilt wie die Papierrechnung als sonstige Rechnung". Für den Empfang einer E-Rechnung genügt ein E-Mail-Postfach, jedoch ist spezielle Software zur Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen erforderlich. Ab dem 1.1.2028 müssen alle Rechnungen zwischen Unternehmen elektronisch übermittelt werden, ohne Ausnahmen für Kleinunternehmen oder Pauschalierer. Bis zum 31.12.2027 sind Papier- und PDF-Rechnungen nur noch zulässig für ausstellende Unternehmer mit einem Umsatz von nicht mehr als 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei Kleinstbetragsrechnungen bis 250 € brutto und steuerfreien Umsätzen nach §4 Nr. 8 bis 29 UStG (z. B. Pachterträge), besteht keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Für den Vorsteuerabzug ist der Nachweis einer ordnungsgemäßen Rechnung erforderlich, auch bei E-Rechnungen. Eine Papierrechnung erfüllt diese Anforderungen nicht. Ist die Rechnung nicht korrekt, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt
Seit November bekommen alle,wirtschaftlich Tätigen" Personen stufenweise und ohne Antragstellung eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Mit der neuen Kennung sollen die Finanzämter Unternehmen eindeutig identifizieren können. Langfristig soll die neue Nummer die bestehenden Identifizierungsnummern ersetzen. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie können elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden. Haben Sie bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist die W-IdNr. im Aufbau ähnlich. Zusätzlich wird sie lediglich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt: Ihre W-IdNr. ist dann die USt-IdNr. an die Sie die Ziffern -00001 dranhängen - wenn Sie nur ein Unternehmen haben. Üben Sie mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten aus, vergibt das Bundeszentralamt für Steuern weitere Unterscheidungsmerkmale ab 2026. Besitzen Sie keine USt-IdNr. oder haben Ihre wirtschaftliche Tätigkeit neu aufgenommen, erfolgt die Bekanntgabe über ELSTER. Ihre Identifikationsnummer (IdNr.), Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben bestehen. Die Angabe der W-IdNr. in Steuerdokumenten ist zunächst noch freiwillig - bis die Vergabe der Nummern abgeschlossen ist (voraussichtlich 2026). Zudem werden die Steuererklärungsvordrucke erst nach und nach um die Angabe der W-IdNr. erweitert.
Neue Höfeordnung ab 2025: Das sind die Regeln
Zum 1.1.2025 tritt die neue Höfeordnung in Kraft. Das hat der Bundestag beschlossen - eines der wenigen Vorhaben, das die Fraktionen trotz des Ampel-Aus durch den Bundestag gebracht haben. Folgende Neuerungen gelten: Begriff des Hofes: Beträgt der Grundsteuerwert Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mind. 54.000 €, handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung (bisher Wirtschaftswert von 10.000 €). Liegt der Grundsteuerwert zwischen 27.000 und 54.000 € können Sie selbst entscheiden und den Hof aktiv im Grundbuch mit einem Hofvermerk eintragen lassen (bisher: Wirtschaftswert von 5.000 bis 10.000 €). Falls Sie den Hofvermerk im Grundbuch gelöscht haben und der Grundsteuerwert des Hofes weniger als 27.000 € beträgt, verliert Ihr Betrieb ab 2025 die Hofeigenschaft! Ist Ihr Betrieb im Grundbuch hingegen als Hof eingetragen, Sie fallen aber ab 2025 unter die Grenze von 27.000 €, greift zunächst eine Übergangsregelung: Ihr Hof würde dann bis Ende 2026 ein Hof im Sinne der Höfeordnung bleiben - es sei denn, Sie löschen vorher den Hofvermerk. Abfindung der Miterben: Der Anspruch der Miterben bemisst sich nach dem Hofeswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Ab dem 1.1.2025 gelten 60% des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des landund forstwirtschaftlichen Betriebes als Hofeswert. Das Betriebsleiterhaus ist darin enthalten (bisher: 1,5-fache des Einheitswertes).
Verschärfte Vorschriften für Betriebsprüfungen
Die Bundesregierung hat die Vorschriften für Betriebsprüfungen verschärft und plant ab dem 1.1.2025 weitere Sanktionen. Betriebe, die während einer Prüfung nicht oder nur unzureichend mitarbeiten, müssen mit erheblichen Bußgeldern rechnen: Werden Unterlagen verweigert oder deren Herausgabe verzögert, werden Bußgelder von mind. 100 €/ Tag Fristüberschreitung fällig. Falls Aufzeichnungen unbrauchbar sind, wird ein Zuschlag von mind. 5.000 € oder 5 bis 10% des nach der Prüfung ermittelten Mehrbetrags der Einkünfte erhoben. Es gibt aber auch zwei Entlastungen: Zum einen muss die Prüfungsanordnung künftig bis spätestens zum Ende des Folgejahres nach Ergehen des Steuerbescheids erfolgen, was sicherstellt, dass Betriebsprüfungen zeitnah durchgeführt werden. Zum anderen wird die Ablaufhemmung, die den Zeitraum für mögliche Prüfungen verlängert, auf max. fünf Jahre ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung begrenzt. Dies verhindert unnötige Verzögerungen bei der Prüfung. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten folgende Größenklassen, welche die Hãufigkeit der Betriebsprüfungen regeln: Großbetriebe, die Umsätze über 750.000 € oder steuerliche Gewinne über 170.000 € erzielen, werden regelmäfig alle vier Jahre geprüft. Mittelbetriebe mit Umsätzen über 250.000 € oder Gewinnen über 65.000 € sind regelmäßig alle zehn Jahre an der Reihe. Kleinbetriebe mit Umsätzen über 60.000 € oder Gewinnen über 30.000 € werden regelmäßig nur alle 20 Jahre geprüft.
Erbschaftssteuer: Wert für Flächen mit Windkraft oder PV richtig berechnen
Bislang fallen für Flächen mit Freiflächen-PV- und Windkraftanlagen bei der Hofübergabe hohe Steuern an. Der Grund dafür ist, dass das Finanzamt diese Flächen dem Grundvermögen und nicht Ihrem landwirtschaftlichen Vermögen zuordnet. Oft gibt es für solche Flächen keine festgelegten Bodenrichtwerte. Bisher hat die Finanzverwaltung deshalb den halben Wert von Gewerbeflächen in der Region als Grundlage für die Bewertung genommen. Dies führte bei Grundstücken mit FreiflächenPV-Anlagen zu unrealistisch hohen Werten. Ein neuer Erlass der Finanzbehörden sorgt nun für eine andere Bewertungsregelung. Für Flächen mit Freiflächen-PV ergibt sich durch den neuen Bewertungsansatz eine deutlich geringere Bewertung. Insbesondere bei neuen Windkraftanlagestandorten erhöht sich die Bewertung jedoch erheblich. Um dies zu umgehen, bietet sich hier für Landwirte eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft an. Wichtig ist, dass diese vor der Hofübergabe erfolgt. Dann werden die Flächen notwendiges gewerbliches (Sonderbetriebs-) Vermögen und sind bei der Erbschaftssteuer vollumfänglich verschonbar. Aber Achtung: Auch für den Gewerbebetrieb müssen Sie die Behaltefristen von fünf bzw. sieben Jahren nach der Übergabe einhalten. Tipp: Da die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer kompliziert sein kann, sollten Sie die genauen Zahlen unbedingt mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt besprechen, bevor Sie den Hof übergeben (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6.3.2024, Ministerium für Finanzen des Landes Baden-Württemberg, 6.3.2024, FM3-S 3015-3/1, FMNR202400441).
Betriebs- oder Privatvermögen? Ein Urteil gibt Landwirten Sicherheit
Beim Kauf von landwirtschaftlichen Flächen sollten Sie diese klar dem Betriebs- (BV) oder Privatvermögen (PV zuordnen, um Probleme bei einem Verkauf oder der Hofübergabe zu vermeiden. Wollen Sie die Fläche dem PV zuordnen, teilen Sie dies dem Finanzamt mit. Sofern Sie das Grundstück verpachten, zahlen Sie die Pacht am besten auf ein privates Bankkonto ein. Für die Zuordnung zum BV ist eine zeitnahe Erfassung in der Buchführung, der Bilanz und im Anlagenverzeichnis notwendig. Pachten gehören auf ein Betriebskonto. In einem Urteil des Finanzgerichts Münster wurde entschieden, dass die bloße Verbuchung von Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht ausreicht, um verpachtete Flächen als BV zu qualifizieren, wenn der Gewinn nach der §13aEStG-Methode ermittelt wird. Ein Landwirt, der 1997 Flächen gekauft und verpachtet hatte, übertrug diese 2018 auf seine Frau, in der Annahme, dass sie steuerfrei als PV übertragbar seien. Das Finanzamt wollte stille Reserven aufdecken, da es die Flächen als BV ansah. Das Gericht entschied zugunsten des Landwirts: Lediglich Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu verbuchen, reiche nicht aus, um darauf zu schließen, dass es sich um BV handele. Dafür sei ein eindeutiger und nach außen erkennbarer „Widmungsakt“ erforderlich, der unmissverständlich und zeitnah dokumentiert werden müsse (Urteil vom 8.3.2023, Az.: 6 K 3211/21 E).
Lieferung von Strom: Fiskus muss Vorsteuerabzug gewähren
Haben Sie eine Mietwohnung, liefern Ihren Mietern Strom und wollen die Vorsteuer für die Anschaffungskosten der PV-Anlage gelten machen? Dann ist Streit mit dem Fiskus oft vorprogrammiert, halten Sie also genau die Spielregeln ein. Das zeigt folgendes Urteil: Ein Vermieter hatte auf einem Mietshaus eine PV-Anlage installiert und versorgte seine Mieter gegen Вezahlung mit diesem Strom. Strittig war, ob die Stromlieferung als Bestandteil der Wohnungsvermietung galt und damit als unselbstständige Nebenleistung steuerfrei bleibt oder ob sie als selbstständige Hauptleistung zählt, damit der Umsatzsteuer unterliegt und der Vermieter somit die Vorsteuer geltend machen darf. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich auf die Seite des Vermieters und entschied, dass es sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Hauptleistung handelt. Denn zusätzlich zum Mietvertrag hatte der Vermieter einen Stromlieferungsvertrag aufgesetzt und die Vereinbarung über die Stromlieferung war unabhängig vom Mietvertrag kündbar. Somit war es dem Mieter jederzeit möglich, einen anderen Stromanbieter zu wählen. Er war nicht verpflichtet, den Strom des Vermieters zu beziehen. Es sprach laut BFH auch nichts dagegen, dass der Mieter sich bei einer Kündigung des Stromvertrages dazu verpflichtete, die Kosten für den Umbau des Stromzählers zu tragen. Der Vermieter durfte also die Vorsteuer ziehen (BFH, Urteil vom 17.7.2024. Az.: XI R 8/21).
Vorteile für E-Autos als Betriebswagen
Fahren Sie Ihren Betriebswagen auch privat, müssen sie den daraus entstehenden finanziellen Vorteil versteuern - als geldwerten Vorteil bzw. Privatnutzung. Bei einem normalen Verbrenner müssen Sie die pauschale 1%-Methode bzw. die Fahrtenbuchmethode auf den vollen Bruttolistenpreis (BLP) ansetzen. Um E-Autos attraktiver zu machen, gewährt die Bundesregierung aber Sonderbedingungen:
• Beträgt der BLP des E-Autos max. 70.000 €, müssen Sie nur 25% des BLP berechnen. Haben Sie das Auto zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2023 angeschafft, liegt die Grenze bei 60.000 €.
• Bei reinen Elektrofahrzeugen mit einem BLP von über 70.000 € sind 50% des BLP anzusetzen (bei Anschaffungen zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2023 liegt die Grenze bei 60.000 €). Achtung: Das Bundeskabinett plante eigentlich die Grenze von 70.000 € auf 95.000 € zu erhöhen. Das entsprechende Gesetz ist aber noch nicht verabschiedet. Wie es nach dem Ampel-Aus mit den Plänen weitergeht ist noch unklar (Stand: 27.11.) Bei Plug-in-Hybridfahrzeugen mit max. 50 g CO₂/km oder einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 km wird für die private Nutzung der halbe inländische BLP zu Grunde gelegt (für Anschaffungen zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024). Bei Hybridfahrzeugen, die Sie nach dem 31.12.2024 anschaffen gilt: Um in den Vorteil des hälftigen Ansatzes des BLP zu kommen, muss das Fahrzeug eine reine elektrische Reichweite von 80 km oder max. 50 g CO,/km haben. Auslaufen werden die Sonderbedingung nach aktuellem Stand Ende 2030.
Entschädigung richtig verbuchen
Überlassen Sie jemanden eine Ihrer Fläche für Ausgleichsmaßnahmen, z. B. im Rahmen des Baus einer Umgehungsstraße um Ökopunkte zu schaffen, und bekommen dafür eine Nutzungsentschädigung? Dann sollten Sie folgendes beachten, wenn Sie Steuern sparen wollen:
• Fünf Jahre sind hier eine magische Grenze: Meist erhalten Sie die Entschädigungssumme für die Nutzungsüberlassung auf einen Schlag. Die Entschädigung müssen Sie als Einnahme verbuchen. Sie können diese Summe aber gleichmäßig auf mehrere Jahre verteilen, wenn die Bereitstellung der Fläche per Vertrag mindestens fünf Jahre beträgt. Überlassen Sie die Fläche beispielsweise sechs Jahre, können Sie die Entschädigung gleichmäßig auf diese sechs Jahre verteilen. Sind es nur vier Jahre, müssen Sie das gesamte Geld direkt zu dem Zeitpunkt verbuchen, an dem Sie es auf Ihrem Konto haben (Zuflussprinzip). Sinnvoll ist es, wenn Sie die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung per Vertrag vereinbaren. Haben Sie die Dauer nicht festgelegt, muss diese anhand objektiver Umstände, gegebenenfalls im Wege einer Schätzung, zumindest bestimmbar sein. Es reicht nicht aus, wenn laut Vertrag eine ordentliche Kündigung nach Ablauf von 30 Jahren möglich ist. Das ist laut BFH noch kein objektiver Beleg dafür, dass eine Kündigung auch erfolgen wird. Es müsse sich schon um eine konkrete zeitliche Befristung handeln (BFH, 12.12.2023, Az.: IX R 18/22).
Kurz und bündig
Tarifermäßigung: Die Gewinnglättung - auch als Tarifglättung bekannt - wird wieder einführt. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 2023 und für zwei Dreijahreszeiträume bis zum Jahr 2028. Wie bereits in den vergangenen Jahren können Sie alle drei Jahre einen Antrag mit ihrer Steuererklärung stellen. Die Regelung betrifft nur landwirtschaftliche Einkünfte und gilt für Einzelunternehmer sowie land- und forstwirtschaftliche Personengesellschaften. Körperschaften sind von der Tarifglättung ausgeschlossen. Sanierung: Für energetische Maßnahmen wie Dämmung, Heizungsmodernisierung und Fenstertausch an Gebäuden, die mind. zehn Jahre alt sind, können Sie bis zu 20% der Kosten steuerlich geltend machen. Der max. Förderbetrag liegt bei 40.000 €/Objekt. Die Steuerermäßigung können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie die Aufwendungen bereits als Betriebs-, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben. Sie benötigen eine Fachunternehmerbescheinigung.