Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
man kennt das ja: Weihnachten kommt immer so plötzlich und es stellt sich die Frage, was man schenken soll. Für viele Verbraucher lautet die Antwort: einen Gutschein. Für Sie als Unternehmer ergeben sich durch die Ausstellung eines kostenpflichtigen Gutscheins allerdings einige steuerliche Konsequenzen, die Sie unbedingt kennen sollten - idealerweise bevor Sie einen Gutschein ausgeben.
Steuerrechtlich unterscheidet man - EU-weit einheitlich - zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Geben Sie einen Einzweckgutschein aus, müssen Sie bereits beim Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Bei Mehrzweckgutscheinen ist dagegen der Zeitpunkt der Einlösung relevant. Hier ist dann auch der zutreffende Steuersatz zu beachten.
Übrigens wurde der Begriff „Gutschein“ im Umsatzsteuerrecht erstmals gesetzlich definiert: Demnach spricht man dann von einem Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen anstelle einer Zahlung gegen Waren oder Dienstleistungen einzulösen. Rabattcoupons gehören also nicht dazu.