Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
ab 2025 wird im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen nur noch eine solche Rechnung als „elektronische Rechnung“ anerkannt, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden kann (sog. E-Rechnung). Wegen des Umsetzungsaufwands gibt es zwar Übergangsregelungen für Sie als Aussteller. Diese erfordern aber teils die Zustimmung des Empfängers. Da Sie im B2B-Bereich ab 2028 sowieso nicht mehr um die Neuerungen herumkommen – es sei denn, Sie sind Kleinunternehmer – und da Ihre Geschäftspartner auch schon früher die Abrechnung per E-Rechnung von Ihnen erwarten dürfen, sollten Sie sich möglichst bald mit dem neuen Format auseinandersetzen.
Außerdem müssen elektronische Rechnungen gewisse Pflichtangaben enthalten und dürfen nicht nachträglich verändert werden können. Für den Empfänger ist zudem die Echtheit der Herkunft relevant, weshalb Sie Ihre E-Mails - falls Sie sich für diesen Übertragungsweg entscheiden - mit einem elektronischen Zertifikat versehen sollten.