Infografiken
|
01/2024

Welche Besonderheiten müssen Sie beachten, wenn Sie Minijobber auf Abruf beschäftigen?

Sehr geehrte Mandantin, 

sehr geehrter Mandant, 

in einigen Bereichen der Wirtschaft kann der Arbeitsanfall stark schwanken. So benötigt man z.B. im Sommer, wenn die Biergärten geöffnet sind und das Wetter schön ist, punktuell mehr Aushilfen in der Gastronomie als im Herbst. Diese Aushilfen üben ihre Tätigkeit oft als sog. Minijobber auf Abruf aus und sind nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, sondern werden je nach Arbeitsanfall kurzfristig anfordert. Als Arbeitgeber müssen Sie aber aufpassen, da für diese Beschäftigten besondere Regeln gelten.

Insbesondere muss die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich vereinbart werden, denn sonst gelten automatisch 20 Wochenstunden als vereinbart und es kann für Sie richtig teuer werden: Gegebenenfalls müssen Sie sogar Stunden vergüten, die gar nicht geleistet wurden. Und aus dem geplanten Minijob, für den natürlich auch der Mindestlohn gilt, wird dann schnell eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Die Pauschalversteuerung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung entfällt und die Nachzahlungen, die sich aus der Überschreitung der Minijob-Grenze ergeben, müssen Sie allein tragen.

Welche Besonderheiten müssen Sie beachten, wenn Sie Minijobber auf Abruf beschäftigen?
Format: PDF
Dateigröße: 497,62 KB
Datei herunterladen

News & Publikationen

Einfach & schnell den passenden wetreu Standort finden.
Standortsuche

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen bei dieser Website Google Tag Manager, um die Reichweite und Attraktivität unseres Online-Angebots zu messen. Dieser Dienst kann Cookies setzen und ihm wird Ihre IP-Adresse übermittelt. Darüber kann dieser ggf. Ihre Aktivitäten und Ihre Identität im Web bestimmen und nachverfolgen ("Tracking"). Ihre Einwilligung dazu können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Datenschutzhinweise