Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
unterhalten Sie einen eigenen Fuhrpark mit Fahrzeugen für die dienstlichen Fahrten Ihrer Arbeitnehmer? Dann bieten Sie vermutlich auch die private Dienstwagennutzung als Zusatzleistung zum Gehalt an. In diesem Fall sollten Sie die folgenden Grundsätze kennen:
Die Privatnutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer gilt als sog. geldwerter Vorteil, für den Sie als Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen müssen. Außerdem ist die Gewährung der Privatnutzung umsatzsteuerpflichtig. Im Gegenzug können Sie immerhin aus allen Fahrzeugkosten die Vorsteuer abziehen. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gibt es zwei Möglichkeiten: die Fahrtenbuchmethode und die 1-%-Methode. Beide können auch für die Umsatzsteuer verwendet werden. Ermäßigungen beim geldwerten Vorteil gibt es für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge. Hier kann der für die Besteuerung ausschlaggebende Fahrzeugpreis auf die Hälfte oder sogar auf ein Viertel reduziert werden.
Falls Sie nicht wollen, dass die Fahrzeuge privat genutzt werden, müssen Sie dies übrigens klar regeln und das Verbot auch überwachen.