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09/2025

Irrtum über Steuerfolgen bei Ehevertrag: Steuer kann rückwirkend entfallen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Der Veräußerungsgewinn kann aber rückwirkend entfallen, wenn die Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.

Sachverhalt

Eheleute vereinbarten abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen davon aus, dass hierfür keine Einkommensteuer anfällt.

Das Finanzamt sah darin jedoch eine Veräußerung nach § 17 EStG, ermittelte einen Veräußerungs-
gewinn und setzte Einkommensteuer fest. Dies veranlasste die Eheleute, die notarielle Verein-
barung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

Das Finanzgericht Niedersachsen erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an:
Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Diese Auffassung wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn

•           der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird,

•           er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und

•           in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt.

Merke | Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist nicht notwendig.

Allerdings weist der Bundesfinanzhof auch auf Folgendes hin: Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden sind und bleiben streng und gelten nur für Ausnahmefälle.

Quelle | BFH-Urteil vom 09.05.2025, Az. IX R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 249753; BFH, PM Nr. 53/25 vom 21.08.2025

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