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12/2021

Finanzielle Aspekte bei Weihnachtsbaumkulturen

Jedes Jahr kurz vor Weihnachten beginnt der Kampf um den schönsten Weihnachtsbaum. Doch bis zum verkaufsfertigen Baum sind einige Hürden von Erzeugern und Verkäufern zu nehmen. Worauf es steuerlich ankommt, beschreibt der folgende Artikel.

Damit es bei einer Betriebsprüfung nicht zu Problemen kommt, sind bei der Bilanzierung einige Besonderheiten zu beachten. Eine Weihnachtsbaumkultur ist eine gezielte Pflanzung von Weihnachtsbäumen. Die Weihnachtsbäume werden ertragssteuerlich als mehrjährige Kultur behandelt, was sich durch eine Aufwuchsdauer von einigen Jahren mit nur einem einmaligen Ertrag darstellt. Somit zählen sie in das Umlaufvermögen des Betriebes. Diese Weihnachtsbaumkulturen sind zwingend mit den Erstanlagekosten zu aktivieren. Zu diesen werden sämtliche Aufwendungen gezählt, welche in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Anlage der Kultur stehen, beispielsweise die Jungpflanzen, die Arbeitskosten der Pflanzung und die Grunddüngung.

Als Wirtschaftsgut, welches in der Bilanz dargestellt wird, gilt hierbei eine geschlossene Pflanzanlage und nicht die Gesamtfläche. Es hat eine Aufteilung nach Pflanzart, Alter und räumlicher Lage als separate Wirtschaftsgüter zu erfolgen.

In der Vergangenheit war der Ansatz im Rahmen von Betriebsprüfungen häufiges Streitthema, da die Prüfer die Kosten deutlich zu hoch angesetzt hatten. Seit 2019 stellt das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) Richtwerte für Weihnachtsbaumkulturen zur Verfügung.

Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung

Annahme: Der Pflanzenbestand beträgt 7.000 Pflanzen pro Hektar. Ein Arbeitsgang für das Pflanzen und Antreten mit einer zweireihigen Pflanzmaschine und einem 83-kW-Schlepper sowie drei Arbeitskräften und einem Lohnansatz von 17 € pro Stunde wird unterstellt. Der Preis für dreijährige Sämlinge ist veranschlagt mit 0,34 €. Die Grunddüngung wird durch ein Lohnunternehmen vorgenommen und mit 7,50 €/t berechnet. Hierfür werden 2 t Kalk à 41 € eingeplant. Die Fläche wird mit einem 83-kW-Schlepper und einer 3-m-Kreiselegge vorbereitet.

Die Pflegekosten wie auch die Gemeinkosten sind aus Vereinfachungsgründen nicht zu aktivieren. Die laufenden Pflegekosten, wie zum Beispiel die Düngung und der Pflanzenschutz nach dem Anwachsen der Pflanzen, können als sofort abziehbare Betriebsausgaben berücksichtigt werden, ebenso wie die Bodenbearbeitung, nachdem die Kultur geerntet ist. Mit dem Erreichen einer verkaufsfähigen Größe nach rund vier Jahren Aufwuchszeit und dem Einschlagen der Bäume ist der Bestand entsprechend der prozentual eingeschlagenen Bäume jährlich abzuschreiben.

Rekultivierung bei Pachtflächen früh planen

Bei der Nutzung von Pachtflächen für Weihnachtsbaumkulturen bedarf es einer klaren vertraglichen Absprache, in welchem Zustand die Fläche nach der Pachtdauer übergeben werden muss. Bei einer vertraglichen Verpflichtung zur Wiederherstellung des Ursprungzustandes am Ende der Pacht ist eine Ansammlungsrückstellung für die Rekultivierung über die gesamte Nutzungsdauer zu bilden.

Umzäunung als eigenes Wirtschaftsgut bewerten

Ein bedeutender Punkt bei der Neuanlage einer Weihnachtsbaumkultur ist der Zaun. Dieser sollte bei der Kostenplanung nicht vernachlässigt werden. Ein großer Teil der Weihnachtsbaumkulturen ist zum Schutz vor Wildverbiss umzäunt. Diese Zaunanlagen stellen ein eigenes Wirtschaftsgut dar und müssen als Anlagevermögen aktiviert werden. Die Umzäunung gehört zum Anlagevermögen, da es dem Betrieb dauerhaft dient und nicht für den Verkauf gedacht ist. Das KTBL stellt für diesen Aufwand ebenfalls Richtwerte zur Verfügung.

Umsatzsteuersätze bei Weihnachtsbäumen

Der Weihnachtsbaum zeigt die Komplexität des deutschen Umsatzsteuersystems. Bei der Suche nach dem richtigen Steuersatz ist grundlegend zu klären, was für ein Baum verkauft wird. Auf einen Baum aus Kunststoff wird der reguläre Steuersatz von 19 % erhoben. Stattdessen muss bei natürlich gewachsenen Bäumen weiter unterschieden werden:

Bei dem Verkauf des Weihnachtsbaumes durch einen Gewerbetreibenden wird der ermäßigte Steuersatz von 7 % angesetzt. Dahingegen ist bei Verkäufen durch einen Landwirt noch weiter zu prüfen. Der optierende Betrieb kann für seinen Baum generell 7 % ansetzen, bei dem pauschalierenden Betrieb sind zwei Steuersätze denkbar. Hierfür ist die Herkunft des Baumes entscheidend. Stammt der Weihnachtsbaum aus einer Durchforstung des Waldes, wird der Baum als forstwirtschaftliches Nebenprodukt bewertet und aus diesem Grund können 5,5 % angesetzt werden. Wurde der Weihnachtsbaum hingegen gezielt zum Verkauf angebaut, so handelt es sich um ein landwirtschaftliches Produkt und es ist mit dem pauschalierenden Steuersatz von 10,7 % zu berechnen.

Für 2022 ist bereits anzumerken, dass ein Gesetzesentwurf zur Umsatzsteuerreform vorliegt, nach dem der Steuersatz für pauschalierende Betriebe zukünftig auf 9,5 % gesenkt werden soll.

Unter gewissen Umständen besteht auch die Möglichkeit, Weihnachtsbäume umsatzsteuerfrei zu verkaufen. Zum einen bei einem Verkauf durch einen Kleinunternehmer, welcher einen jährlichen Umsatz von 22.000 € nicht übersteigt, zum anderen sind innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer ausgenommen, wie Verkäufe in andere EU-Mitgliedstaaten.

Vorsteuerkorrektur nach Paragraf 15a UStG

In der Praxis besteht die Möglichkeit, dass sich die maßgeblichen Bedingungen für einen Vorsteuerabzug ändern und somit eine Umsatzsteuerkorrektur erforderlich wird, beispielweise bei einem Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung. Zukünftig kann es zu solch einem Wechsel kommen, wenn ein Unternehmer die Gewinngrenze von 600.000 € überschreitet und hierdurch ab dem Jahr 2022 nicht mehr die Pauschalierung anwenden darf.

Da Weihnachtsbäume erst nach einer mehrjährigen Standzeit einen einmaligen Ertrag liefern, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs notwendig, da die Kosten des Aufwuchses zumindest teilweise im Zeitraum der Pauschalierung angefallen sind. Der Umsatz wird jedoch im Zeitraum der Regelbesteuerung ausgeführt, weshalb für den Verkauf Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist.

Zur Vereinfachung entfällt eine Berichtigung, wenn die Vorsteuer für ein Berichtigungsobjekt nicht mehr als 1.000 € betragen hat oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für ein Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr um weniger als 10 % geändert haben, während 1.000 € Vorsteuerkorrekturbetrag nicht überschritten werden.

Zur Berechnung der 1.000-€-Grenze sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen, die auf die Aufwuchszeit in der Pauschalierungszeit der Weihnachtsbäume entfallen. Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Betragsgrenze im Rahmen der Vereinfachungsregel die Herstellungskosten eines Gegenstandes beziehungsweise die bezogene sonstige Leistung heranzuziehen. Für die Vorsteuerkorrektur bei vertretbaren Sachen ist als Berichtigungsobjekt auf die vertraglich vereinbarte Verkaufsmenge abzustellen. In der Direktvermarktung wird beispielsweise der einzelne Baum als Berichtigungsobjekt gesehen, dessen Vorsteuer unter der 1.000-€-Grenze liegt und aus diesem Grund nicht korrekturfähig ist. Wird hingegen eine große Stückzahl, beispielsweise 5.000 Bäume, von einem Erzeuger an den Großhandel geliefert, ist die vertraglich vereinbarte Stückzahl als Bemessungsgrundlage zu sehen. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass die in den Herstellungskosten enthaltene Vorsteuer die Grenze von 1.000 € übersteigt und eine Vorsteuerberechtigung dieser Lieferung möglich ist.

Mehraufwand durch Grundsteuer beachten

Die Weihnachtsbaumkulturen gehören zum Wirtschaftsteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und werden dem Bereich der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet. Bei der Bewertung der Grundsteuer werden die Weihnachtsbäume den Nutzungsarten mit gesondertem Wertansatz zugeordnet. Die Grundsteuer des einzelnen Hektars ist somit deutlich höher als die für einen Hektar Ackerland. Diese Mehrkosten reduzieren den Deckungsbeitrag der Kultur. Zudem muss beachtet werden, dass die Grundsteuer während der gesamten Anbaudauer zu entrichten ist.

Grunderwerbsteuer – ja oder nein?

Bei Verkäufen von inländischen Grundstücken wird die Grunderwerbsteuer erhoben, dafür werden neben dem Grundstück auch die darauf befindlichen Bauten oder Aufwüchse bewertet. Für die Bewertung der Weihnachtsbäume auf der Fläche ist zunächst zu klären, ob es sich hierbei um einen Grundstücksbestandteil handelt. Zur Klärung dieses Sachverhaltes sind noch zwei Verfahren beim höchsten deutschen Steuergericht anhängig. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. November 2019 handelt es sich lediglich um einen Scheinbestandteil, welcher nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden ist. Somit entfällt die Grunderwerbsteuer bei einem Kauf einer Fläche inklusive des aufstehenden Bestandes an Weihnachtbäumen (auch für Waldflächen) nur auf den anteiligen Kaufpreis der Fläche. Im Zweifel ist gegen eine erhöhte Festsetzung Einspruch einzulegen und das endgültige Urteil abzuwarten.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Weihnachtsbaum im Steuerrecht einige Besonderheiten mit sich bringt. Die Bilanzierung der mehrjährigen Kultur bedeutet eine Aktivierung der Herstellungskosten der Kultur im Umlaufvermögen. Laufende Pflegekosten können demgegenüber als sofort abziehbare Betriebsausgaben erfasst werden. Hilfreich für eine Bewertung sind hierbei die Richtwerte des KTBL. Die zusätzlichen Kosten für eine Ansammlungsrückstellung und die Umzäunung sind steuerlich gesondert zu würdigen. Für den Umsatzsteuersatz des Weihnachtsbaumverkaufes sollten die betrieblichen Bedingungen genau geprüft werden. Bei betrieblichen Veränderungen sollte die Möglichkeit einer Umsatzsteuerkorrektur beachtet werden. Zudem sollten landwirtschaftliche Betriebe darauf achten, dass die Grundsteuer höher als bei anderen landwirtschaftlichen Flächen angesetzt wird und somit für den gesamten Anbauzeitraum den Deckungsbeitrag reduziert. Für die Zukunft muss die Entscheidung der Verfahren zur Grunderwerbsteuer abgewartet werden.

Autor Jasper Reiter
wetreu LBB

Bauernblatt 12/2021
Format: PDF
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