Im neuen Jahr kommen auf die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) grundlegende Änderungen zu. Am 1. Januar tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz MoPeG, in Kraft. Dieser Beitrag soll einen Überblick geben, welche wesentlichen Änderungen es enthält und wie Gesellschaftsverträge geprüft und gegebenenfalls angepasst werden können.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde bereits im Jahr 2021 verkündet und betrifft insbesondere die GbR. Aufgrund der langen Übergangsphase seit Verkündung gelten die gesetzlichen Änderungen ab dem 1. Januar 2024 ohne Übergangsregelungen auch für bereits bestehende Gesellschaften.
Weshalb eine Reform?
cher Grundform der Personengesellschaften stammt aus dem 19. Jahrhundert. Seit dem Inkrafttreten haben sich die Regelungen zunehmend aus der Rechtsprechung entwickelt. Der Gesetzestext hat die geltenden gesetzlichen Regelungen zum Teil nicht mehr abgebildet, sodass eine Reform dringend notwendig wurde.
Ein Beispiel hierfür dürfte die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR im Jahre 2001 sein. Mit dem MoPeG wurden die gesetzlichen Regelungen an die Entwicklungen der Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte und an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst.
Die Rechtsfähigkeit der GbR ist künftig im neuen § 705 BGB wiederzufinden. Die Gesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten begründen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Welche Änderungen liegen vor?
Gesellschaftsregister
Neu sind die Regelungen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Damit sollen mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr geschaffen werden. Grundsätzlich ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister freiwillig. Faktisch besteht jedoch eine Eintragungspflicht, da zukünftig für die Eintragung in ein anderes Register die Eintragung in das Gesellschaftsregister vorausgesetzt wird. Ein Beispiel hierfür ist das Grundbuch. Nur im Gesellschaftsregister eingetragene GbR können in das Grundbuch eingetragen werden.
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist durch einen Notar durchzuführen. Nach Eintragung führt die Gesellschaft den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
Wie auch die Eintragungen im Handelsregister genießen die Eintragungen im Gesellschaftsregister den Gutglaubensschutz. Dritte dürfen auf die Richtigkeit der Eintragungen im Gesellschaftsregister vertrauen. Dies betrifft insbesondere den Gesellschafterbestand und die damit im Zusammenhang stehende persönliche Haftung der Gesellschafter sowie die eingetragenen Vertretungsbefugnisse.
Hinweis: Zu beachten ist, dass mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister einhergeht. Dem Transparenzregister sind Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten zu übermitteln. Nichterfüllung der Pflicht wird mit einem Bußgeld geahndet.
Vermögen der Gesellschaft
Infolge der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist diese künftig selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Zukünftig sind das Vermögen sowie eingegangene Verbindlichkeiten nicht mehr den Gesellschaftern gesamthänderisch, sondern als Gesellschaftsvermögen der GbR selbst zuzuordnen.
Tod oder Kündigung eines Gesellschafters
Führten Tod oder Kündigung eines GbR-Gesellschafters bislang zur Auflösung der Gesellschaft, gelten diese künftig lediglich als Ausscheidungsgründe. Die Fortführung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern wird durch § 723 BGB zum Regelfall. Hierfür bedarf es künftig keiner Fortführungsklausel im Gesellschaftsvertrag.
Freie Sitzwahl
Eine weitere Neuerung ist die freie Sitzwahl. Bisher richtete sich der Sitz einer Gesellschaft nach dem tatsächlichen Verwaltungssitz, sodass jede Verlegung der Gesellschaftsverwaltung einen Sitzwechsel nach sich zog. Künftig kann eine in Deutschland eingetragene Personengesellschaft neben einem Verwaltungssitz einen Vertragssitz begründen. Hiermit wird deutschen Personengesellschaften die Möglichkeit eröffnet, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in das Ausland zu verlegen, ohne ihren Status als deutsche Personengesellschaft aufgeben zu müssen. Um von dem Sitzwahlrecht Gebrauch machen zu können, wird die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister vorausgesetzt.
Stimmen- und Gewinnverteilung
Die Stimmkraft- sowie die Gewinnverteilung erfolgten bisher, sofern vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde, nach Köpfen. Diese Regelung wird durch einen kapitalistischen Ansatz abgelöst. Der Umfang der Stimmrechte sowie die Gewinn- und Verlustanteile orientieren sich künftig vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen beziehungsweise den vereinbarten Beiträgen der Gesellschafter.
Der Beitrag eines Gesellschafters kann hierbei auch in der Leistung von Diensten bestehen. Sind weder Beteiligungsverhältnisse noch Beiträge vereinbart, erfolgt die Verteilung wie bisher üblich nach Köpfen. Die Beteiligungsverhältnisse beziehungsweise Beiträge eines Gesellschafters sollten im Vertrag festgeschrieben werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Hinweis: Abweichende Regelungen vom gesetzlichen Regelfall sind ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag niederzuschreiben.
Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung gilt weiterhin das Einstimmigkeitsprinzip, sofern keine abweichenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind. Abweichend kann im Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung nach der Mehrheit der Stimmen vereinbart werden.
Umwandlungsfähigkeit
Bisher konnte eine GbR nicht nach dem Umwandlungsgesetz umgewandelt werden. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister kann eine GbR selbst umwandlungsfähiger Rechtsträger sein und nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes umgewandelt werden. Sie kann künftig an Verschmelzungen, Spaltungen und an Formwechseln teilnehmen.
Steuerliche Auswirkungen
Da das MoPeG ein rein zivilrechtliches Gesetz ist, sollen sich im Steuerrecht grundsätzlich keine Änderungen ergeben.
Allerdings stellt das Steuerrecht in manchen Teilen auf das Zivilrecht ab, sodass die Auswirkungen in einigen steuerlichen Fragen noch unklar sind.
Als Beispiel sind die steuerlichen Begünstigungen der §§ 5, 6 und 7 Absatz 2 GrEStG zu nennen, welche auf das gesamthänderische Vermögen abstellen.
Mit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 würden diese ins Leere laufen, da es keine Gesamthand mehr gibt. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde diese Thematik aufgegriffen.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 17. November 2023 durch den Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem bisherigen Gesetz jedoch nicht zugestimmt und das Gesetz in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Nach dem Wachstumschancengesetz sollen die grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigungen, die auf die Gesamthand abstellen, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 weiter Anwendung finden.
Die Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und damit die steuerlichen Auswirkungen des MoPeG bleiben abzuwarten.
Fazit
Durch das MoPeG wird das Recht der Personengesellschaften umfangreich modernisiert. Die gesetzlichen Neuerungen, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten, sind nicht nur für neu zu gründende Gesellschaften, sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften von Bedeutung. Es ist anzuraten, bestehende Gesellschaftsverträge auf möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Autorin Christine Schmidt
wetreu LBB