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03/2020

Die Biene im Steuerrecht

Die Biene ist zurzeit in aller Munde. Laut aktueller Statistik des Deutschen Imkerbundes (D.I.B.), Stand Dezember 2018, erstreckt sich das Sammelgebiet eines Bienenvolkes auf 50 km2, welches somit in etwa das Innenstadtgebiet von Köln umfasst. Für 500 g Honig müssen Arbeiterbienen rund 40.000-mal ausfliegen und dabei eine Flugstrecke von rund 120.000 km zurücklegen. Viele Landwirte sind, neben ihrem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb, Imker und tragen so zum Erhalt der Bienen bei. Doch was bedeutet Imkerei eigentlich? Ein Imker züchtet, hält und vermehrt Honigbienen. Zusammen ernten Imker laut D.I.B. in Deutschland jährlich zwischen 15.000 und 25.000 t Honig. Der durchschnittliche Honigverbrauch eines Deutschen liegt bei 1,1 kg je Kopf. Der Verkauf von Honig kann somit entsprechende Gewinne mit sich bringen, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu versteuern sind. Aus diesem Grund sollen hier die steuerlichen Pflichten eines Imkers nahegebracht werden.

Wie ist also die Gewinnung von Honig und Wachs ertragsteuerlich zu betrachten? Vielen Landwirten kann der Aufwand des mühseligen Belegesammelns unter bestimmten Voraussetzungen erspart bleiben, denn sie können ihren Gewinn pauschal ermitteln lassen. Dabei wird der Gewinn fiktiv berechnet. Der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn ist dann irrelevant. Wir sprechen hier von § 13a Einkommensteuergesetz. Ein Imker erzielt grundsätzlich Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung. Durch das Jahressteuergesetz 2015 gehören auch Sondernutzungen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Eine feldbewirtschaftete Landwirtschaft ist keine Voraussetzung mehr für die Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Das Wirtschaftsjahr umfasst regelmäßig den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Mit dem Jahressteuergesetz wurde ebenfalls die Grenze zwischen Liebhaberei (Hobby) und Gewinnerzielungsabsicht klar definiert und festgeschrieben. Es besteht kein Spekulationsraum mehr. Denn hält ein Imker nicht mehr als 70 Bienenvölker, ist der Gewinn nach Durchschnittssätzen zu versteuern. Bei mehr als 30 und bis zu 70 Bienenvölkern ist ein pauschaler Gewinn in Höhe von 1.000 € je Sondernutzung anzusetzen. Bei bis zu 30 Bienenvölkern ist der Gewinn pauschal mit 0 € anzusetzen. Bei über 70 Bienenvölkern findet die Durchschnittssatzbesteuerung keine Anwendung mehr. Vielmehr ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung oder eines Betriebsvermögensvergleichs der tatsächliche Gewinn zu ermitteln.

Bienenvölker zu Gewinn 

bei bis zu 30: 0 € 

bei mehr als 30 bis zu 70: 1.000 € 

bei über 70: tatsächliche Gewinnermittlung

Mit dem Ansatz des Durchschnittsgewinns ist ein Betriebsausgabenabzug grundsätzlich abgegolten. Tatsächlich angefallene Betriebsausgaben finden somit keine Berücksichtigung. Klarer Vorteil an der Durchschnittssatzbesteuerung ist die einfache Gewinnermittlung. Nachteil könnte sein, dass Verluste unberücksichtigt bleiben. Was ist also zu tun, wenn Verluste erwirtschaftet werden? Verluste sind nicht vergebens, wenn rechtzeitig gehandelt wird. Mit einem schriftlichen Antrag kann der Imker den Wechsel der Gewinnermittlungsart zu Einnahmen-Überschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich beantragen. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das der Imker sich bezieht, zu stellen und bindet den Imker für fünf Jahre. Hier lohnt es sich, rechtzeitig mit seinem Steuerberater Rücksprache zu halten.

Immer mehr Imker verkaufen neben den von ihnen selbst erzeugten Honig auch zugekaufte Waren. Wenn die Umsätze aus zugekauften Waren nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 € betragen und nicht dauerhaft mehr als 50 % des Gesamtumsatzes, ist kein gesonderter Gewerbebetrieb zu führen. Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit, die der Imkerei zugerechnet werden (Verkauf von Handelsware), sind um 60 % pauschale Betriebsausgaben zu mindern.

Beispiel: 

Imkerei mit 50 Bienenvölkern

pauschaler Gewinn § 13a :1.000 € 

Einnahmen Handelsware 100 € 

60 % pauschale Betriebsausgaben 60 € 

40 € 

Gesamtgewinn: 1.040 €

Nach der Ermittlung des Gewinns wird den Landwirten ein Freibetrag in Höhe von 900 € beziehungsweise 1.800 € bei Ehegattenveranlagung gewährt, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 € beziehungsweise 61.400 € bei der Ehegattenveranlagung nicht übersteigt.

Erfassung von Betriebseinnahmen

Welche Möglichkeiten hat der Imker nun, seine Betriebseinnahmen, welche er hauptsächlich bar erhält, zu erfassen? Es gibt zwei Möglichkeiten:

● die Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems, eine sogenannte Registrierkasse, oder 

● ohne Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems die Führung einer offenen Ladenkasse, also die manuelle Einzelaufzeichnung ohne Einsatz technischer Hilfsmittel oder unter bestimmten Voraussetzungen die summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, jede Betriebseinnahme und Betriebsausgabe mit nachvollziehbaren Bezeichnungen einzeln aufzuzeichnen. Zurzeit besteht keine gesetzliche Pflicht zum Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems, wodurch jeder Unternehmer zwischen einer offenen Ladenkasse und einer Registrierkasse frei wählen kann. Um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen, kann ein Amtsträger auch unangekündigt die Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten und veranlagen, dass der gesamte betriebliche Bargeldbestand ausgezählt wird (Kassensturz). Bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung oder Nichterfüllung der Aufzeichnungs- und Kassenführungspflichten kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzen und ein Bußgeld festsetzen. Hier empfehlen wir, Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten.

Der Imker ist ein Unternehmer

Grundsätzlich gelten Imker umsatzsteuerlich als Unternehmer. Laut dem Umsatzsteuergesetz ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, nachhaltig die Absicht hat, Einnahmen zu erzielen, und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, Unternehmer. Wichtig zu wissen ist, dass das Umsatzsteuergesetz auf die Einnahmenerzielungsabsicht hinweist. Im Vergleich zur Ertragsteuer gilt beispielsweise ein Imker mit nur 30 Bienenvölkern umsatzsteuerlich bereits als Unternehmer, solange er die Absicht hat, langfristig Einnahmen zu erzielen. Ebenso gilt in Verbindung mit der Unternehmereigenschaft die Unternehmenseinheit (UE). Die Unternehmenseinheit bedeutet, dass ein Unternehmer nur ein umsatzsteuerliches Unternehmen besitzen kann. Das Unternehmen spiegelt seine gesamte unternehmerische Tätigkeit wider. Betreibt ein Landwirt neben seinem eigentlichen Betrieb auch eine Photovoltaikanlage sowie eine Imkerei, muss er für alle Betriebe insgesamt eine Umsatzsteuererklärung und eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, die alle Umsätze der Betriebe enthalten.

Landwirtschaft + Photovoltaikanlage + Imkerei = 1 UE

Unterschiedliche Steuersätze je nach Produkt

Da für die Imker gesetzlich keine Steuerbefreiung gilt und sie Unternehmer sind, gelten die Lieferungen und Leistungen, die der Imker als Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, als steuerbar und steuerpflichtig. Generell beträgt der Regelsteuersatz 19 %. Darunter fallen beim Imker beispielsweise Met oder Honigsalben, die zusätzlich verkauft werden. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gilt allerdings ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7 %. Dazu gehört auch der produzierte Honig. Die Umsatzsteuer, die der Unternehmer beim Verkauf einbehalten hat, muss er an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug kann er gegebenenfalls Vorsteuerbeträge, die er beispielsweise beim Kauf von Materialien für die Bienenhaltung bezahlt hat, gegenrechnen. Je nachdem ergibt sich am Ende eine Umsatzsteuerzahllast oder eine Erstattung.

Der Honig, der im Rahmen eines pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzeugt wird, unterliegt dem Durchschnittssteuersatz in Höhe von 10,7 %. Werden auch im landwirtschaftlichen Betrieb zugekaufte Produkte veräußert (zum Beispiel Met oder Honigsalben), so fallen diese nicht unter die Pauschalierungsregelung, sondern unter die Regelbesteuerung. Bei Vermischung des selbst erzeugten Honigs mit zugekauftem Honig beträgt der Steuersatz 10,7 %, solange die Beimischung des zugekauften Produktes nicht mehr als 25 % beträgt. Doch kann ein Imker die Umsatzsteuer auch umgehen? Kleinere Imkereien haben die Möglichkeit, sich durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Was bedeutet klein? Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz des Imkers zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Auch bei der Kleinunternehmerregelung ist zu beachten, dass die umsatzsteuerliche Unternehmenseinheit gilt und der Gesamtumsatz des Unternehmers zu betrachten ist. In unserem oben genannten Beispiel kann der Landwirt mit seinen drei Betrieben die Kleinunternehmerregelung höchstwahrscheinlich aufgrund seines höheren Gesamtumsatzes nicht anwenden.

Zusammenfassend folgt nun ein Beispiel: Ein Imker besitzt 50 Bienenvölker, die ungefähr 25 kg Honig pro Volk produzieren. Für ein Glas Honig (500 g) verlangt er 5 €.

50 kg kosten: 500,00 € 

1.250 kg Honig kosten: 12.500,00 € 

zuzüglich 7 % Umsatzsteuer: 875,00 € 

Rechnungsbetrag insgesamt: 13.375,00 €

Da der Imker aufgrund der Einnahmenerzielungsabsicht umsatzsteuerlich als Unternehmer gilt, muss er den Umsatz mit 7 % besteuern. In diesem Fall kann er sich durch die Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Für Imker, die Gewinne mit ihrer Honigproduktion erzielen wollen, ist die Kleinunternehmerreglung allerdings weniger von Bedeutung, denn aus dem Beispiel lässt sich erkennen, dass diese nur für kleinere Imkereien geeignet ist. Ab 66 Bienenvölkern ist die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwendbar. Ausgestellte Rechnungen müssen gewisse Mindestbestandteile enthalten. Rechnungen bis 250 €, sogenannte Kleinbetragsrechnungen, müssen zum Beispiel folgende Angaben enthalten: Name, Datum, Menge, Entgelt und Steuersatz.

Autor Stefan Heins
wetreu LBB

Bauernblatt 03/2020
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