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02/2021

Worauf haben Land- und Forstwirtschaft dieses Jahr zu achten?

In den vergangenen Jahren hat sich zum Jahresende die Verabschiedung eines sogenannten Jahressteuergesetzes etabliert, mit dem verschiedene Steuergesetze in bestimmten Abschnitten ergänzt beziehungsweise geändert werden. In dem nachfolgenden Artikel werden die wesentlichen Änderungen des zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites CoronaSteuerhilfegesetz) sowie des Jahressteuergesetzes 2020 dargestellt, insbesondere im Hinblick auf die Relevanz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels ist die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % beziehungsweise von 7 % auf 5 %, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wurden, schon wieder Geschichte. Ferner gab es die Gewährung eines Kinderbonus für Kinder, für die im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht: 200 € im September 2020 sowie 100 € im Oktober; insgesamt also 300 €.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € angehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die zeitlich begrenzte Anhebung jedoch bereits entfristet, sodass der erhöhte Entlastungsbetrag auch für die Veranlagungszeiträume ab 2022 gilt. Der Verlustrücktrag wird befristet für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. € auf 5 Mio. € (Einzelveranlagung) beziehungsweise von 2 Mio. € auf 10 € Mio. € (Zusammenveranlagung) angehoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können die (voraussichtlichen) Verluste 2020 in das Jahr 2019 übertragen werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine rückwirkende Anpassung der Vorauszahlungen 2019 möglich:

(Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung in Höhe von 25 %, aber höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Das heißt, dass die degressive Abschreibung bereits im Jahresabschluss 2019/2020 zum Tragen kommen kann. Aufgrund der besonderen landwirtschaftlichen Gewinnzuordnungsvorschrift kann diese also bereits in der Steuererklärung des Jahres 2019 Wirkung entfalten.

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für bestimmte Hinzurechnungstatbestände (insbesondere Zinsen) von 100.000 € auf 200.000 € ab 2020 angehoben. Des Weiteren wird der Ermäßigungsfaktor (Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer) von 3,8 auf 4,0 angehoben. Hier profitieren insbesondere Steuerpflichtige, deren Gemeinden einen höheren Hebesatz festgelegt haben, sodass keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerzahllast über die Einkommensteuer erfolgte.

Verlängerung der Reinvestitionsfrist

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich aufgedeckte stille Reserven (Veräußerungsgewinne) auf bestimmte Reinvestitionen übertragen, sodass eine sofortige Versteuerung vermieden werden kann (§ 6b EStG). Voraussetzung im Rahmen dieser Vorschrift ist insbesondere, dass die Reinvestitionsfrist von vier Jahren eingehalten wird. Die Corona-Pandemie hat auch die Umsetzung entsprechender Reinvestitionsmaßnahmen erheblich erschwert. Aus diesem Grund wird die Reinvestitionsfrist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden, um ein Jahr verlängert. Für den landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem die Reinvestition bis zum 30. Juni 2020 hätte vorgenommen werden müssen, verlängert sich die Frist also bis zum 30. Juni 2021. Die längeren Fristen für bestimmte Herstellungsfälle von Gebäuden haben gleichlautend eine Verlängerung um ein Jahr erhalten. Korrespondierend hierzu wurde die Reinvestitionsfrist auch bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert.

Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen einen Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Anschaffungen oder Herstellungen bilden (§ 7g EStG). Die Investition muss dabei zwingend in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden. Die Corona-Pandemie hat auch die Umsetzung entsprechender Investitionsmaßnahmen erheblich erschwert. Aus diesem Grund wird die Investitionsfrist für Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsabzugsbetrag nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 gebildet wurde (sprich Fristablauf im Jahr 2020), um ein Jahr verlängert. Für den landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem die Investitionen bis zum 30. Juni 2020 hätte vorgenommen werden müssen, verlängert sich die Frist also bis zum 30. Juni 2021.

Das Jahressteuergesetz 2020

Aus Sicht der Landwirtschaft ist zuerst die Einschränkung der Pauschalierung zu nennen. Die Anwendung der Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen (§  24 UStG) hatte bisher grundsätzlich nur das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes als Voraussetzung. Es existierten keine größenabhängigen Einschränkungen. Mit dem Jahressteuergesetz wurde eine Vorjahres-Umsatzgrenze von 600.000 € im Kalenderjahr (Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG) eingeführt. Anzuwenden ist die Neufassung des §  24 UStG für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden. Bisher pauschalierende Unternehmen, die im Kalenderjahr 2021 die 600.000-€-Grenze überschreiten, haben somit ab 2022 grundsätzlich die Umsatzsteuer-Regelbesteuerung anzuwenden. Neben der erforderlichen individuellen Beratung sei an dieser Stelle auch auf den Artikel „Entwicklung der Umsatzsteuerpauschalierung“ in der Ausgabe 4/2021 verwiesen.

Die befristet eingeführte Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum (Saison-)Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember, verlängert. Der Investitionsabzugsbetrag erhöht sich von 40 % auf 50 % der (voraussichtlichen) Anschaffungs-/Herstellungskosten. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich des § 7g EStG nun auch auf vermietete Wirtschaftsgüter ausgeweitet.

Die Vergünstigungen des § 7g EStG stehen kleinen und mittleren Betrieben zu. Für die Klassifizierung als kleiner oder mittlerer Betrieb waren unterschiedliche Größenmerkmale definiert. Nun wird ein einheitliches Größenmerkmal zur Abgrenzung der begünstigten Betriebe eingeführt. Zukünftig darf der Betrieb einen Gewinn von 200.000 € nicht mehr überschreiten, um Investitionsabzugsbeträge oder Sonderabschreibungen nutzen zu können. Dies wird dazu führen, dass einige land- und forstwirtschaftliche Betriebe aus dem Anwendungsbereich fallen; im Bereich der gewerblichen Betriebe kann sich durch die gleichzeitig erhöhte Gewinngrenze ein breiterer Anwendungsbereich ergeben. Die Neuregelungen im Bereich des § 7g EStG gelten bereits für das Wirtschaftsjahr 2020; bei abweichendem Wirtschaftsjahr (2019/2020) ist dies spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft herrscht damit für das Wirtschaftsjahr zum 30. Juni 2020 grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Anwendung der Neuoder Altfassung.

Darüber hinaus wurde verschärfend eingeführt, dass eine nachträgliche Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages nur noch möglich ist, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zu diesem Zeitpunkt noch nicht angeschafft beziehungsweise hergestellt ist. Damit scheidet zukünftig ein beliebtes Instrument zur Kompensation von Nachzahlungen aus Betriebsprüfungen aus, weil der dreijährige Investitionszeitraum zum Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung bereits abgelaufen sein kann.

In der Landwirtschaft kann es durchaus vorkommen, dass ein Verpachtungsbetrieb im Betriebsvermögen, zum Beispiel infolge einer (vorweggenommenen) Erbfolge, auch als Mitunternehmerschaft (GbR oder Erbengemeinschaft) geführt ist. Die Realteilung einer solchen Mitunternehmerschaft („Verteilung der Flächen unter den Mitunternehmern“) hat in den vergangenen Jahren zu enormer Rechtsunsicherheit geführt. Die Finanzverwaltung hat dies im Rahmen eines BMF-Schreibens in der Vergangenheit grundsätzlich steuerneutral zugelassen. Dieser Rechtsauffassung stand nun jedoch die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Diese sah die Fortführung des sogenannten Verpächterwahlrechtes auf Ebene der übernehmenden Mitunternehmer als unzulässig an mit der Folge, dass im Rahmen einer solchen Realteilung die stillen Reserven aufzudecken sind. Die Auffassung der Finanzverwaltung wird nun durch eine entsprechende Gesetzesergänzung normiert, sodass insoweit Rechtssicherheit (wieder) einkehrt. Auf Antrag kann dies auch auf bereits verwirklichte noch offene Sachverhalte angewendet werden.

Werbungskosten für eine Wohnungsvermietung

Werbungskosten für eine Wohnungsvermietung können nur in Abzug gebracht werden, wenn die Wohnraumüberlassung entgeltlich erfolgt. Bisher wurde von einer vollumfänglichen Entgeltlichkeit ausgegangen, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt (ungekürzter Werbungskostenabzug). Bei einem geringeren Entgelt liegt eine teilentgeltliche Nutzungsüberlassung vor mit der Folge, dass auch nur insoweit – für den entgeltlichen Teil anteilig – die Werbungskosten in Abzug gebracht werden können. Die Grenze für eine verbilligte Vermietung, ohne dass es zu einer Kürzung der Werbungskosten kommt, wird nun ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auf 50 % der ortsüblichen Miete abgesenkt. Jedoch ist bei einem Entgelt zwischen 50 % und 66 % die Einkunftserzielungsabsicht – mittels einer Überschussprognose – nachzuweisen; nur bei einem positiven Ergebnis verbleibt es in diesem Korridor beim ungekürzten Werbungskostenabzug. Diese Norm ist übrigens auf eine Vermietung zu Wohnzwecken im Betriebsvermögen nicht übertragbar. Sofern hier außerbetriebliche Gründe für eine teilentgeltliche Überlassung vorliegen, ist insoweit eine Nutzungsentnahme gewinnerhöhend zu erfassen.

Eine Vielzahl von Begünstigungen für Arbeitgeberleistung kommt nur zur Anwendung, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Da die Rechtsprechung den Anwendungsbereich der Zusatzleistungen recht weit gefasst hat, hat der Gesetzgeber nun (für Leistungen ab dem 1. Januar 2020) eine klarstellende Gesetzesergänzung vorgenommen. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass der Arbeitslohn zugunsten von (steuerfreien) Zusatzleistungen herabgesetzt wird oder die Leistung auf den Arbeitslohnanspruch angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Ferner wurde bereits eine Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge von 44 € auf 50 € ab 2022 eingeführt.

Es wird eine Homeoffice-Pauschale eingeführt zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die den Arbeitnehmern durch das Arbeiten von zu Hausen entstanden sind (Strom, Telefon/Internet et cetera). Die Pauschale ist begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021 und beträgt 5 € pro Tag, höchstens 600 € im Jahr. Die Pauschale wird jedoch nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag gewährt. Das heißt, eine Auswirkung ergibt sich erst dann, wenn die Pauschale zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000 € übersteigt.

Die Zahlungsfrist für die steuerfreie Corona-Sonderzahlung (bis 1.500 €) wird bis zum 30. Juni verlängert. Die Fristverlängerung führt jedoch nicht dazu, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bereits in 2020 geleisteten Corona-Bonus im Jahr 2021 nochmals gewähren kann.

Was für das Ehrenamt gilt

Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 2.000 € wird auf 3.000 € sowie der sogenannten Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € ab 2021 erhöht. Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kontoauszugskopie) wird für Spenden von 200 € auf 300 € erhöht.

Fazit

Die Steuergesetzgebung 2020 ist coronabedingt durch eine Vielzahl von (kleineren) begünstigenden Änderungen geprägt. Verschärfende Vorschriften finden sich jedoch auch wieder. Dies gilt vor allem für Betriebe der Landund Forstwirtschaft, wenn man an die zukünftige Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung sowie an den Anwendungsbereich bei der Bildung von Investitionsabzugsbeträgen beziehungsweise bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen denkt, was damit sicherlich den Beratungsalltag 2021 prägen wird.

Autor Thies Lauer
wetreu LBB

Bauernblatt 02/2021
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