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02/2017

Welcher Mindestlohn findet Anwendung?

Seit zwei Jahren gilt in Deutschland ein einheitlicher flächendeckender Mindestlohn. Der allgemeine Mindestlohn kommt jedoch nicht immer zur Anwendung, vielmehr gilt unter anderem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ein eigenständiger Mindestlohn. Zusätzlich muss unter bestimmten Voraussetzungen der landeseigene Mindestlohn in Schleswig-Holstein beachtet werden.

Aufgrund der Fülle von Mindestlöhnen ist es schwierig, noch den Überblick zu behalten. Daher stellt sich vielen Arbeitgebern die Frage: Welcher Mindestlohn gilt für meine Arbeitnehmer?

Allgemeines Mindestlohngesetz

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer verbindlich, unabhängig von der Qualifikation, sowohl für Sozialversicherungspflichte als auch für geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftige. Folglich gilt der Mindestlohn ebenso für Saisonarbeitskräfte.

Ausgeschlossen von diesem Mindestlohngesetz (MiLoG) sind Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose, die seit über einem Jahr keiner Tätigkeit nachgegangen sind, sowie Praktikanten (Studium/Schule, Orientierungspraktikum bis maximal drei Monate/in einer von der Arbeitsagentur geförderten Einstiegsqualifizierung, Berufsvorbereitung). Praktikanten, die länger als drei Monate beschäftigt sind, sind nach dem MiLoG zu vergüten. Gleiches gilt für ausländische Praktikanten.

Höhe des allgemeinen Mindestlohns

Zum 1. Januar dieses Jahres gab es eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns auf 8,84 € brutto die Stunde. Bei Nichteinhaltung kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 € verhängt werden. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobbern) kann unter Umständen zum 1. Januar 2017 nicht ohne Weiteres eine Anpassung des Stundensatzes auf 8,84 € erfolgen, ohne damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auszulösen. Hier besteht mit den Minijobbern Gesprächsbedarf, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewünscht ist oder gegebenenfalls die monatlich zu leistende Stundenzahl reduziert wird. Die monatliche Arbeitszeit eines Minijobbers darf maximal bei 50,90 Stunden liegen. Es ist zu überprüfen, ob der Arbeitsvertrag diesbezüglich angepasst werden muss.

Besonderheiten in Land- und Forstwirtschaft

Für Beschäftigte in der Land- und Fortwirtschaft sowie im Gartenbau haben sich die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Vertreter des Gesamtverbands der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände sowie der Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände für eine Übergangszeit bis Ende 2017 auf abweichende Mindestlöhne geeinigt (Mindestentgelt-Tarifvertrag für die Landwirtschaft). Nach dem Mindestentgelt-Tarifvertrag gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau die Mindestlöhne in der Tabelle.

Der Mindestlohn nach dem Tarifvertrag für Land- und Forstwirtschaft geht dem allgemeinen Mindestlohn vor. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn am jeweiligen Arbeitsort. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten Anspruch auf das Mindestentgelt am Einstellungsort, es sei denn, das Mindestentgelt ist am auswärtigen Arbeitsort höher.

Grundsätzlich gelten für Beschäftigte die gleichen Ausnahmen wie beim allgemeinen Mindestlohn, siehe oben. Allerdings enthält der Tarifvertrag für die Landund Forstwirtschaft keine Ausnahme für Jugendliche unter 18 Jahren, sofern sie keine Schüler sind, sowie für Langzeitarbeitslose.

Der Mindestentgelt-Tarifvertrag gilt für alle Betriebe, für die die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Neben den Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen umfasst dies auch Nebenunternehmen der Landwirtschaft (zum Beispiel Hofläden, Ferienwohnungen).

Mindestlohn Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein gibt es neben dem allgemeinen Mindestlohn in Höhe von 8,84 € zwei weitere landesrechtliche Besonderheiten im Bereich des Mindestlohns, die zu beachten sind: 

● Mindestlohngesetz für das Land Schleswig-Holstein: Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Mindestlohn in Höhe von 9,18  € (gilt auch weiterhin) einzuhalten. 

● Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein: Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist ein Mindestlohn in Höhe von 9,18 € einzuhalten. Bei Vergabe der Aufträge ab 1. Februar 2017 gilt ein Mindestlohn in Höhe von 9,99 €. 

Mithilfe der zwei Gesetze stellt das Land Schleswig-Holstein sicher, dass vom Land unterstützte Unternehmen ihren Arbeitnehmern keinen Niedriglohn zahlen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist der landesrechtliche Mindestlohn maßgebend.

Am 28. Dezember 2013 ist das Landesmindestlohngesetz in Kraft getreten. Das Mindestlohngesetz Schleswig-Holstein bestimmt nicht nur die Höhe des Mindestlohns für Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein, sondern ist auch in anderen Bereichen anzuwenden. So gilt das Gesetz auch für juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, wenn sie vom Land überwiegend finanziert werden, sowie für Empfänger von Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung. Unter die Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung fallen Zuwendungen der sogenannten Zweiten Säule, da diese durch Landesmittel finanziert werden, wie beispielsweise Zuschüsse für Ökolandbau und verschiedene Naturschutzmaßnahmen oder Eler-Mittel. Mit der Unterschrift bei Antragstellung verpflichten Arbeitgeber sich, dass sie ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn in Höhe von 9,18 € zahlen.

Gemäß § 5 des Mindestlohngesetzes des Landes Schleswig-Holstein beträgt der Mindestlohn derzeit 9,18 € (brutto) je Zeitstunde. Der Mindestlohn ist über den gesamten Zuwendungszeitraum einzuhalten. Der schleswig-holsteinische Mindestlohn gilt für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sowie geringfügig Beschäftigte. Hiervon ausgenommen sind Auszubildende, Umschüler nach dem Berufsausbildungsgesetz sowie Praktikanten. Bei Nichteinhaltung des Mindestlohns droht die gesamte Rückzahlung der gezahlten Zuwendung.

Seit dem 1. August 2013 ist das Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG) in Kraft. Dieses Gesetz enthält Vorgaben für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen des Landes, der Kommunen und sonstiger öffentlicher Auftraggeber wie zum Beispiel Winterdienst in den Kommunen/ Gebäudereinigung betreffend. Durch das Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein wird sichergestellt, dass öffentliche Aufträge nur an Unternehmer vergeben werden, die ihre Arbeitnehmer nach einem Tarifvertrag entlohnen. Bei Fehlen eines Tarifvertrages ist ein Mindestlohn nach dem TTG in Höhe von 9,18 € brutto je Stunde zu zahlen. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst und Hilfskräfte (auch studentische) sind ausgenommen. Unter den Begriff der Hilfskräfte fallen ungelernte Kräfte – ohne branchenspezifische Ausbildung –, die lediglich Hilfsarbeiten verrichten. Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen können lediglich im Zusammenwirken mit spezifisch ausgebildeten Arbeitnehmern die Arbeit ausüben.

Die Einhaltung der tarifvertraglichen Entlohnung oder des Mindestlohns nach TTG hat der Auftragnehmer auf einem Vordruck des Landes zu bestätigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohns gilt auch für durch Nachunternehmer oder entliehene Arbeitskräfte verrichtete Arbeiten. Bei Nichteinhaltung ist mit einer Auflösung des Vertrages sowie einer Vertragsstrafe zu rechnen.

Bereits im Oktober 2015 gab es Presse- und Zeitungsberichte, dass der Mindestlohn in Schleswig-Holstein Anfang 2017 auf 9,99 € die Stunde angehoben werden solle. Diese Erhöhung auf 9,99 € betrifft nur den vergaberechtlichen Mindestlohn gemäß TTG. Nach Recherchen der wetreu ist die Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestlohns nach dem TTG inzwischen beschlossen worden und tritt zum 1. Februar 2017 in Kraft. Für die Empfänger der Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung bleibt es bei dem Mindestlohn von 9,18 €. Hier gibt es keine Anpassung des Mindestlohns.

Mindestlohn bei Familienangehörigen

Familiärer Unterstützung/Hilfe kommt gerade im Bereich der Landund Forstwirtschaft hohe Relevanz zu. Zur Anwendung eines Mindestlohns kommt es nur, wenn es sich um Arbeitnehmer und nicht nur um eine sogenannte reine familienhafte Mithilfe handelt.

Nach der Rechtsprechung ist Arbeitnehmer derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Daher schließt die Mitarbeit der Ehefrau im landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Ehegatten oder die Mitarbeit eines Familienangehörigen die Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss anhand einer Gesamtbetrachtung und der tatsächlichen Umstände die Arbeitnehmereigenschaft ermittelt werden.

Autorin Lia Steffensen
wetreu LBB

Bauernblatt 02/2017
Format: PDF
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