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02/2016

Liquiditätskrise und Steuerzahlungen

Die Erzeugerpreise befinden sich derzeit auf einem Tiefpunkt. Vielen Veredelungsbetrieben steht das Wasser bis zum Hals. Wenn in diesen liquiditätsknappen Zeiten „unerwartet“ Einkommensteuerbescheide für vergangene Jahre eingehen, in denen die Einkünfte noch hoch waren, ist die Liquiditätsreserve nicht mehr ausreichend, um allen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen zu können.

Der Einkommensteuerbescheid ist eindeutig: Die Abschlusszahlung (Nachzahlung) ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Zu diesem Zeitpunkt kommt es aufgrund der fehlenden Liquidität nicht selten vor, dass der Landwirt nicht in der Lage ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wird nichts unternommen, droht das Vollstreckungsverfahren. In jedem Fall fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat an, den die Steuern zu spät gezahlt werden. Letztlich ist das Finanzamt kein Gläubiger dritter Klasse und verpflichtet, die festgesetzten Steuern und Abgaben bei allen Bürgern gleichmäßig zu erheben. Das nachfolgende Beispiel der Einkommensteuerentwicklung des Landwirtes Schlau zeigt das Problem.

Während in den Kalenderjahren (= Veranlagungszeitraum) 2013 und 2014 aufgrund der vergangenen Wirtschaftsjahre hohe Gewinne versteuert werden mussten, haben sich die Einkünfte in den Jahren 2015 und erwartungsgemäß 2016 erheblich reduziert.

Wurde die Einkommensteuererklärung 2013 (letztmöglicher Abgabezeitpunkt war der 31. Mai 2015, mit Fristverlängerung gegebenenfalls noch später) erst im Kalenderjahr 2015 eingereicht, wird das Problem besonders deutlich:

● Die im Kalenderjahr 2015 eingereichte Einkommensteuererklärung für 2013 führt dazu, dass infolge des Steuerbescheides die Nachzahlung für 2013 im Kalenderjahr 2015 fällig wird und gezahlt werden muss. 

● Die Vorauszahlungen für 2014, sofern diese noch nicht angepasst worden sind, werden in der Regel nachträglich durch das Finanzamt auf Basis des Steuerbescheides 2013 erhöht. 

● Gleichzeitig werden für 2015 und 2016 Vorauszahlungen auf Grundlage des Steuerbescheides 2013 festgesetzt.

Bauer Schlau war mit seiner verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung somit nur begrenzt „schlau“. Die kumulierten Steuerzahlungen treffen ihn nun während der Liquiditätskrise mit voller Wucht. Sinnvoll wäre es gewesen, wenn die Steuererklärung 2013 zeitnah abgegeben worden wäre oder Bauer Schlau einen Antrag auf Heraufsetzung seiner Einkommensteuervorauszahlungen gestellt hätte.

Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 AO).

Aus der Formulierung „können“ ist abzuleiten, dass es sich um eine Ermessensvorschrift handelt. Es liegt im sachgerechten und billigen Ermessen des Finanzbeamten, dem Stundungsantrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise stattzugeben oder ihn abzulehnen.

Hierzu ein Hinweis: Eine Stundung der fälligen Steuern kann nicht für Umsatzsteuer und Lohnsteuer gewährt werden, denn diese Steuern werden nur treuhänderisch verwaltet und müssen direkt abgeführt werden.

Für die Gewährung einer Stundung muss eine erhebliche Härte beim Steuerpflichtigen vorliegen. Diese kann sich aus persönlichen oder sachlichen Gründen ergeben. Persönliche Stundungsgründe ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen. Die Stundung aus persönlichen Gründen wird zumeist zur Überbrückung einer vorübergehenden finanziellen Notlage gewährt (Stundungsbedürftigkeit). Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn der Steuerzahler durch die pünktliche Entrichtung der Steuern in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten käme. Die Notlage muss der Steuerzahler mit entsprechenden Belegen nachweisen. Dabei darf der Steuerschuldner die finanzielle Notlage aber nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). Nur wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht.

Liegt Stundungswürdigkeit vor?

Im Hinblick auf Steuerzahlungen für vergangene hohe Gewinne scheitert es häufig an dem Merkmal der vorliegenden Stundungswürdigkeit, denn das Finanzamt entgegnet entsprechenden Anträgen in der Regel, dass der Steuerpflichtige hätte Vorsorge treffen müssen und eine Steuerrücklage hätte tätigen können. Denn jeder sachverständige Bürger weiß, dass hohe Gewinne irgendwann zu Steuerzahlungen führen.

Einen Stundungsantrag damit zu begründen: „Die eingeräumten Kontokorrentlinien sind ausgeschöpft. Unsere Hausbank ist zur Gewährung weiterer Kreditmittel nicht bereit“, zieht ebenfalls nicht. Auch die Drohung: „Wenn ihr nicht stundet, gehe ich in Insolvenz, und ihr bekommt gar nichts“, geht ins Leere und ist ohne jegliche Aussicht auf Erfolg. Stundungsbedürftigkeit ist mit umfangreichen Unterlagen nachzuweisen, wie aktuellen Geldrückberichten, aktuellen Saldennachweisen oder einer Negativbescheinigung der Hausbank (Dokument von der Hausbank, aus dem sich ergibt, dass die Hausbank jegliche Kreditanträge ablehnen wird). Ein weiterer und wichtiger sogenannter sachlicher Stundungsgrund ist gegeben, wenn die fällige Steuer mit zu erwartenden Gegenansprüchen verrechnet werden kann. Dies wird auch als Verrechnungsstundung bezeichnet. Eine solche Stundungsmöglichkeit ist gegeben, wenn zwei Steuererklärungen abgegeben werden und sich aus einer Erklärung eine Erstattung und aus der anderen eine Nachzahlung ergibt.

Die Steuerstundung ist jedoch nicht kostenlos. Das Finanzamt verlangt Stundungszinsen von 0,5 % für jeden Monat, in dem die Zahlung der Steuerschuld unterbleibt. Wer auf die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes einfach nicht reagiert, riskiert Säumniszuschläge von 1 % pro Monat. So lohnt es sich auf jeden Fall, einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu stellen, sofern er denn begründet ist und mit entsprechenden Nachweisen belegt werden kann.

Antrag auf Ratenzahlung beim Finanzamt

Auch die Steuerzahlung in Form von Raten ist eine Steuerstundung. Es kann daher sinnvoll sein, gleich im Stundungsantrag eine Ratenzahlung zu beantragen. Das Finanzamt wird von der Tendenz her einem Stundungsantrag eher stattgeben, wenn der Steuerzahler selbst einen Vorschlag zur Ratenzahlung macht. Hinsichtlich der Verzinsung gelten für die Ratenzahlung dieselben Zinsen wie für die Stundung. Auch bei der Ratenzahlung werden 0,5 % Zinsen pro rückständigem Monat erhoben.

Darlehen aufnehmen – eine Lösung?

Reicht die betriebliche und private Liquidität nicht aus, ist zu prüfen, ob die Steuernachzahlung mittels Darlehensaufnahme finanziert werden kann.

Mit der Bank kann eine angepasste Tilgungsstrategie vereinbart werden. Man ist nicht auf die kurzfristigen Tilgungsforderungen im Zusammenhang mit Ratenzahlungsvereinbarungen des Finanzamtes angewiesen.

Des Weiteren sind Bankdarlehen in der Regel auch zinsgünstiger als „Kredite“ aus gestundeten Steuern beim Finanzamt. Denn während das Finanzamt 6 % Zinsen pro Jahr (= 0,5 % pro Monat) berechnet, dürfte bei der Bank ein günstigerer Finanzierungszins zu erreichen sein.

Allerdings ist zu beachten, dass die Darlehenszinsen zur Refinanzierung von Steuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Aus diesem Grund sollte man natürlich vorrangig Investitionen fremdfinanzieren, um vorhandene Liquiditätsreserven für Steuerzahlungen nutzen zu können.

Planung der Steuerzahlungen

Bauer Schlau wäre richtig beraten gewesen, wenn er in den Jahren 2013/2014 seine Steuervorauszahlungen aufgrund einer aktuellen Steuerplanung quasi als vorbeugende Maßnahme angepasst hätte.

Denn das Finanzamt verlangt auf die Einkommensteuer unterjährig Vorauszahlungen, die bekanntermaßen zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten sind. Die Vorauszahlungen sollen die Einkommensteuer vorwegnehmen, die für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich geschuldet wird. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich daher grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Steuerveranlagung ergeben hat. Hinzu kommen Vorauszahlungen für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Diese Vorgehensweise – das erkennt man sofort – unterstellt, dass die Einkommenssteuer des laufenden Jahres der Einkommensteuer des vorangegangenen Jahres entspricht. Dies ist oftmals der Fall, aber nicht in der gegenwärtigen Situation. Bei stark rückläufigen Gewinnen geht das eben genannte Prinzip nicht auf. Aus diesem Grunde sind eigene Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die zu erwartende Steuerschuld auf Grundlage der aktuellen Einkünfte zu stellen.

Der Steuerpflichtige kann Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragen, wenn er eine niedrigere Jahressteuer glaubhaft macht. Das Glaubhaftmachen von niedrigeren Jahressteuern vollzieht sich in der Regel anhand von Geldrückberichten, voraussichtlichen Gewinnermittlungen, Gewinnvorausschauen, Liquiditätsplänen und daraus abgeleiteten Gewinnen. Es ist also ein wenig Arbeit erforderlich, die sich aber lohnt, wenn es gelingt, die laufenden Steuervorauszahlungen an die voraussichtliche Steuerschuld anzupassen.

Fazit:

In der Praxis sollte mehr auf die Steuerplanung geachtet werden. Denn sie liefert einen Beitrag zur Liquiditätssicherung. Dabei müssen Landwirt, Wirtschaftsberater und Steuerberater als Team handeln und gemeinsam vorausschauend die steuerlichen Verpflichtungen ermitteln.

Autor Stefan Heins
wetreu LBB

Bauernblatt 02/2016
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