Die Finanzverwaltung beabsichtigt, dass Futterhandelsgesellschaften für ihre Lieferungen 19 % Umsatzsteuer anstelle von 7 % abführen müssen. Ein Ausweg kann die Bruchteilsgemeinschaft sein.
Schweinehalter sind Gründer – für jeden größeren neuen Stall gründen die meisten ein eigenständiges Unternehmen. Das kann trotz der ertragsteuerlichen Anerkennung eigenständiger Betriebe dazu führen, dass es Probleme mit der Umsatzsteuer gibt. Die Finanzverwaltung ist seit Mitte letzten Jahres der Ansicht, dass Futterlieferungen mit einem Dienstleistungsanteil anstelle der üblichen 7 % Umsatzsteuer nunmehr mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % belegt werden sollen. Den Dienstleistungsanteil sieht die Finanzverwaltung darin, dass neben der Futterlieferung auch große Teile des Fütterungsmanagements von der Futterhandelsgesellschaft übernommen werden, insbesondere bei einer Lieferung frei Trog.
8 €/Tier höhere Kosten
Die Differenz der Umsatzsteuer von 12 % schlägt auf der Kostenseite beim landwirtschaftlichen Schweinemäster voll durch. Denn dieser pauschaliert in der Regel die Umsatzsteuer gemäß § 24 UStG. Somit hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer gegenüber der Finanzverwaltung. Bei Futterkosten von durchschnittlich 65 €/Mastschwein netto – wie im letzten Wirtschaftsjahr – verursacht die höhere Umsatzsteuer zusätzliche Kosten von knapp 8 € pro verkauftem Mastschwein. Dementsprechend verschlechtert sich die Wirtschaftlichkeit.
In der Vergangenheit ist diese Problematik von der Finanzverwaltung nicht aufgegriffen worden. Viele Betriebe haben ihre Fütterung wie in Übersicht 1 organisiert. Zur Versorgung der nachgelagerten Schweinemastbetriebe wurde vielfach eine Futterhandelsgesellschaft gegründet, die das Futter im Rahmen ihres gewerblichen Betriebes lieferte. Der Einkauf sämtlicher Futterkomponenten zur Versorgung aller landwirtschaftlichen Betriebe erfolgte zentral über die Futterhandelsgesellschaft.
Diese mischte die einzelnen Komponenten und lieferte Fließfutter an die landwirtschaftlichen Betriebe. Die Lieferung der Futterhandelsgesellschaft wurde mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % belegt [Lieferung gemäß § 12 Absatz 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. der Anlage 2 zum UStG]. Zur Abrechnung der Futterlieferungen erstellte die Futterhandelsgesellschaft entsprechende Auszüge aus dem Fütterungscomputer. Auf der Grundlage dieser „Lieferscheine“ erfolgte die Rechnungsstellung mit einem Ausweis von 7 % Umsatzsteuer.
Das sieht die Finanzverwaltung mittlerweile anders. In ihren Augen „infiziert“ der Dienstleistungsanteil die Futterlieferung, da die Futterhandelsgesellschaft Dosieren und Futtermanagement übernimmt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erbringt die Futterhandelsgesellschaft damit eine Vielzahl von sonstigen Leistungen, die untrennbar mit der Lieferung des Futtermittels verbunden sind. Daher geht sie von einer einheitlichen Leistung besonderer Art aus, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegt.
In Anlehnung an das „Partyservice-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes, das Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken abgrenzt, sieht die Finanzverwaltung ihre Auffassung auch bei Futterlieferungen bestätigt.
Ob die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung auch tatsächlich für Futterlieferungen einer Futterhandelsgesellschaft Anwendung findet, ist steuerrechtlich sehr umstritten. Dies wurde bisher auch nicht durch die Finanzgerichtsbarkeit überprüft. Allein aus wirtschaftlichen Gründen besteht für entsprechend gelagerte Futterhandelsgesellschaften akuter Handlungsbedarf. Denn der Rechtsausgang kann nicht abschließend beurteilt werden. Daher sollte die Gefahr einer eventuell entstehenden Umsatzsteuermehrbelastung minimiert werden.
Akuter Handlungsbedarf
Die Finanzverwaltung fordert, dass das Fütterungsmanagement mit entsprechender Infrastruktur beim Landwirt angesiedelt ist. Damit entfällt das Fütterungsmanagement bei der Futterhandelsgesellschaft. Doch dürfte die getrennte Komponentenlagerung für jeden Einzelbetrieb schlichtweg für viele Betriebe räumlich gar nicht oder nur zu hohen Kosten machbar sein. Die Forderung der Finanzverwaltung entspricht nicht den Bestrebungen nach einem modernen und effizient geführten „Konzern“ und einem sparsamen Umgang mit Produktionsfaktoren.
Ein praktikabler Weg aus dem Dilemma kann die im Folgenden dargestellte „Bruchteilsgemeinschaft mit gewerblichem Komponentenlieferanten“ sein. Doch ist sie immer an die betriebsspezifischen Merkmale anzupassen, insbesondere Fütterungs-, Anmisch-, Mahlund Mischtechnik sowie Lagergegebenheiten. Denn Fütterungsanlagen sind oft Individuallösungen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft befinden sich Anmischbehälter, Fütterungscomputer und Wasserversorgung im Bruchteilseigentum der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe, entsprechend ihrem Anteil an den Mastplätzen (analog einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Schlepper, bei der die Anteile entsprechend der jeweiligen Hektarzahl vergeben werden). Darüber hinaus besitzt jeder landwirtschaftliche Betrieb wie in Übersicht 2 ein oder mehrere eigene Silos für einzelne Komponenten oder Fertigfutter. Das eingelagerte Futter erwirbt er auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Die verbleibenden Komponenten werden zentral über den gewerblichen Komponentenlieferanten eingekauft. Sie werden „just in time“ an die landwirtschaftlichen Betriebe geliefert – ähnlich wie in der Autoindustrie (Konsignationslager).
Der gewerbliche Komponentenlieferant liefert die einzelnen Futterkomponenten in den Anmischbehälter. Damit liegt eine Lieferung einzelner Komponenten ohne Dienstleistungsanteil vor. Es ist also möglich, den gewerblichen Komponentenlieferanten zu nutzen, um beispielsweise Weizen, Gerste, Sojaschrot, Mineralstoffe, CCM usw. „just in time“ an die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe zu liefern. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt im Anmischbehälter, der sich im Bruchteilseigentum der landwirtschaftlichen Betriebe befindet. Der einzelne landwirtschaftliche Betrieb fügt den erworbenen Komponenten seine eigene Komponente hinzu, in der Regel einen eiweißreichen Ergänzer. So erzeugt er ein verzehrfertiges Fließfutter. Durch den Mischvorgang und die Beimischung der eigenen Komponente entsteht ein anderes, neues Produkt.
Das so erstellte Fließfutter wird nun eigenständig von den landwirtschaftlichen Betrieben mit ihrem Bruchteilseigentum am Fütterungscomputer ausdosiert und verfüttert. Falls notwendig, werden noch eigenständig Medizinalstoffe beigemischt. Die Fütterungsleitungen befinden sich ab dem Anmischbehälter im Alleineigentum der landwirtschaftlichen Betriebe.
Zum Nachweis der sogenannten „just-in-time-Lieferung“ ist entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ein fremdüblicher Lieferschein zu erstellen. Auf diesem sind die Lieferbedingungen zu erfassen oder auf die vereinbarten Lieferbedingungen hinzuweisen. Aus dem Lieferschein muss hervorgehen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit welche Komponenten geliefert wurden. Dies muss gesondert für jeden landwirtschaftlichen Schweinemastbetrieb dokumentiert werden.
Fütterung per Scheckkarte
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine gemeinsame Anmischung für mehrere Betriebe erfolgt. Die Fütterung im Bruchteilseigentum funktioniert wie ein Geldautomat: Jeder Nutzer hat mit seiner Scheckkarte Zugriff auf sein Konto und kann Geld abheben. Aber niemand kann auf das Konto eines anderen zugreifen. Analog dazu kann jeder Betrieb bei der Fütterungsanlage nur auf seine eigenen Komponenten und Ventile zugreifen. Er kann seine eigenen Rezepturen steuern und die Komponenten des Komponentenlieferanten just in time anfordern. Er hat aber keinen Zugriff auf die Komponenten, Rezepturen und die Steuerung der anderen landwirtschaftlichen Betriebe. Somit kann nicht für mehrere Betriebe gemeinsam angemischt werden. Jeder einzelne landwirtschaftliche Betrieb hält eigenständige Lager vor. Dadurch ist gewährleistet, dass die Mastschweine jederzeit unabhängig vom Komponentenlieferanten mit Fertigfutter versorgt werden können.
Nach dem Wesen von Bruchteilsgemeinschaften werden die dort anfallenden Kosten wie Reparaturen und Energie anteilig von den beteiligten Landwirten getragen. Zum Nachweis – auch gegenüber der Finanzverwaltung – ist es zweckmäßig, die Vereinbarungen zwischen dem gewerblichen Komponentenlieferanten, der Bruchteilsgemeinschaft und den Landwirten schriftlich festzuhalten wie zwischen nicht verbundenen Unternehmen. Diese Vereinbarungen sind auch tatsächlich zu leben. Bei Änderung der Verhältnisse sind die Verträge entsprechend anzupassen.
7 % Umsatzsteuer retten
Dieses Modell birgt mehrere Vorteile, die für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes von 7 % sprechen:
Der Dienstleistungsanteil des gewerblichen Komponentenlieferanten ist gleich null, da lediglich Komponenten geliefert werden. Alle wesentlichen Dinge wie Datenpflege, Anpassen der Mischung an die Gewichtsgruppe und das Ausdosieren des Futters in den Trog fallen in die Zuständigkeit der einzelnen landwirtschaftlichen Schweinemastbetriebe. Jeder Betrieb mischt und füttert getrennt von den übrigen. Jede einzelne „just-in-time-Lieferung“ wird mit Datum, Uhrzeit und Gewicht der eindosierten Komponenten protokolliert. Technisch beherrschen das auch ältere Fütterungsanlagen. Notfalls bedarf es einer technischen Sichtbarmachung der zurückgeschriebenen Daten. Damit ist der Nachweis geführt, wann die Verfügungsmacht auf den Mastbetrieb übergeht. Nach jedem Anmischvorgang druckt der Komponentenlieferant einen Lieferschein. Damit ist klar definiert, wann das Eigentum und damit die Verfügungsmacht auf den landwirtschaftlichen Schweinemastbetrieb übergeht.
Da der Mastbetrieb eigene Komponenten beimischt, erzeugt er ein neues Produkt, welches eine andere Marktgängigkeit hat. Durch eigene Silos und das Bruchteilseigentum an Fütterungscomputer, Anmischbehälter und Wasserversorgung kann der Mastbetrieb jederzeit auf Fertigfutter umsteigen. Damit ist er nicht an einen Lieferanten gebunden. Die Geschäftsbeziehung zum Komponentenlieferanten hält so dem Fremdvergleich stand.
Autor Bernhard Billermann
wetreu Alfred Haupt KG
Autor Felix Reimann
wetreu Alfred Haupt KG